ErwGr. 15

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Wenn bei weniger bedeutenden grenzüberschreitenden Gruppen der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zwar noch fortgeführt wird, jedoch ein wesentliches Ausfallrisiko besteht, sollten rechtzeitiges Handeln und frühzeitige Koordinierung zwischen dem Ausschuss und der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde sichergestellt sein. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb so früh wie möglich über ein solches Risiko unterrichten. Dabei sollte die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde die Gründe für ihre Einschätzung darlegen und einen nicht erschöpfenden Überblick über die alternativen Maßnahmen der Privatwirtschaft, die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen oder die Frühinterventionsmaßnahmen geben, die zur Verfügung stehen, um den Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden. Eine solche frühzeitige Mitteilung lässt alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, einschließlich Maßnahmen im Rahmen eines IPS, die den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden würden, unberührt, oder greift den Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, nicht vor. Die vorherige Mitteilung der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde an den Ausschuss über ein wesentliches Risiko, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, oder über das Ende des bestimmten Zeitrahmens für die Durchführung der Maßnahmen zur Abwendung eines solchen wesentlichen Risikos, sollte keine Voraussetzung für eine spätere Feststellung sein, oder nicht unbedingt eine spätere Feststellung bedeuten, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Außerdem muss der Ausschuss für den Fall, dass das Unternehmen später als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und es keine anderen Möglichkeiten gibt, diesen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abzuwenden, entscheiden, ob Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden. In einem solchen Fall kann die Frühzeitigkeit der Entscheidung, Abwicklungsmaßnahmen auf ein Unternehmen anzuwenden, von fundamentaler Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Abwicklungsstrategie sein, zumal eine zeitigere Intervention bei dem Unternehmen dazu beitragen kann, eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit und Liquidität für die Durchführung dieser Strategie sicherzustellen. Deshalb sollte der Ausschuss die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit der EZB oder der betreffenden zuständigen nationalen Behörde zu beurteilen, welcher Zeitrahmen für die Abwendung des Ausfalls des Unternehmens durch alternative Maßnahmen als angemessen anzusehen ist. Um ein zeitnahes Ergebnis sicherzustellen und dem Ausschuss die Möglichkeit zu geben, sich angemessen auf die potenzielle Abwicklung eines Unternehmens vorzubereiten, sollten der Ausschuss und die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde regelmäßig zusammenkommen und sollte der Ausschuss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über die Häufigkeit dieser Sitzungen entscheiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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