ErwGr. 14

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Es sollte sichergestellt werden, dass der Ausschuss sich auf die mögliche Abwicklung eines Unternehmens vorbereiten kann. Die EZB oder die betreffende zuständige nationale Behörde sollte den Ausschuss deshalb rechtzeitig über die Verschlechterung der Lage eines Unternehmens informieren, und der Ausschuss sollte über die zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen erforderlichen Befugnisse verfügen. Damit der Ausschuss so schnell wie möglich auf eine Verschlechterung der Lage eines Unternehmens reagieren kann, ist es wichtig, dass er auch ohne vorherige Frühinterventionsmaßnahmen Vorkehrungen für die Vermarktung des Unternehmens treffen oder Informationen zur Aktualisierung des Abwicklungsplans und zur Vorbereitung der Bewertung anfordern kann. Bei der Vermarktung eines Unternehmens, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems (institutional protection scheme, IPS) ist, sollte der Ausschuss Maßnahmen in Betracht ziehen, die das IPS vor der Abwicklung ergreifen könnte, um das wesentliche Risiko abzuwenden, dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Um eine kohärente, koordinierte, wirksame und zeitnahe Reaktion auf die Verschlechterung der Lage eines Unternehmens sowie eine angemessene Vorbereitung auf eine mögliche Abwicklung zu gewährleisten, müssen Interaktion und Koordinierung zwischen der EZB, den zuständigen nationalen Behörden und dem Ausschuss verbessert werden. Sobald ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen erfüllt, sollten die EZB, die zuständigen nationalen Behörden und der Ausschuss ihren Informationsaustausch — auch in Bezug auf vorläufige Informationen — intensivieren und die Lage des Unternehmens gemeinsam überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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