Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (10) ist die EZB für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf frühzeitiges Eingreifen zuständig. Die Risiken, die sich aus der unterschiedlichen Umsetzung der in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Frühinterventionsmaßnahmen in nationales Recht ergeben, sollten verringert werden und der EZB sollte die wirksame und kohärente Anwendung ihrer Befugnis zur Ergreifung von Frühinterventionsmaßnahmen erleichtert werden. Solche Frühinterventionsmaßnahmen sollen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, der Verschlechterung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens entgegenzuwirken und das Risiko sowie die Auswirkungen einer möglichen Abwicklung so weit wie möglich zu verringern. Wegen fehlender Sicherheit, was die Auslöser für die Anwendung solcher Frühinterventionsmaßnahmen angeht, und teilweiser Überschneidungen mit aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurde jedoch nur selten von solchen Maßnahmen Gebrauch gemacht. Die in der Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Bestimmungen zu Frühinterventionsmaßnahmen sollten deshalb in die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 übernommen werden, um für die EZB ein einheitliches und direkt anwendbares Rechtsinstrument zu gewährleisten, und die Bedingungen für die Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahmen sollten vereinfacht und präzisiert werden. Um Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zeitpunkts für die Abberufung des Leitungsorgans eines Unternehmens und die Bestellung vorläufiger Verwalter auszuräumen, sollten diese Maßnahmen ausdrücklich als Frühinterventionsmaßnahmen bezeichnet werden und sollte ihre Anwendung durch die gleichen Ereignisse ausgelöst werden. Unter bestimmten Bedingungen kann eine schrittweise Einstellung von Tätigkeiten eine kosteneffiziente Lösung sein, mit der es einem Unternehmen mit einem schwachen Geschäftsmodell erleichtert wird, aus dem Markt auszuscheiden, sodass ein anhaltender Niedergang, der im Ausfall des Unternehmens gipfelt, vermieden wird. Die EZB sollte die Frühinterventionsbefugnis haben, um die Übermittlung eines Plans zu fordern, der im Falle einer freiwilligen Einstellung der Tätigkeiten eines Unternehmens umzusetzen ist, wobei die Entscheidung über die Umsetzung eines solchen Plans dem betreffenden Unternehmen überlassen bleibt. Wenn sie Frühinterventionsbefugnisse ausübt, sollte die EZB verpflichtet sein, die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wählen. Damit die EZB Reputationsrisiken, Geldwäscherisiken oder Informations- und Kommunikationstechnologierisiken Rechnung tragen kann, sollte sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen nicht nur auf Basis quantitativer Indikatoren, wie Kapital- oder Liquiditätsanforderungen, Verschuldungsgrad, notleidende Kredite oder Konzentration von Risikopositionen beurteilen, sondern auch auf Basis qualitativer Auslöser. Der Entscheidungsprozess in Bezug auf Frühinterventionsmaßnahmen sollte deren rasche Prüfung und gegebenenfalls Anwendung ermöglichen, um eine weitere Verschlechterung der Lage des Unternehmens zu vermeiden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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