REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
Bei bestimmten Abwicklungseinheiten beruht die im Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan dargelegte bevorzugte Abwicklungsstrategie in erster Linie auf der Übertragung der Geschäftstätigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Käufer oder auf ein Brückeninstitut. In solchen Fällen könnte das Einlagensicherungssystem aufgefordert werden, einen Beitrag zu Abwicklungsmaßnahmen zu leisten, um möglicherweise den Schutz bestimmter Einlagen zu gewährleisten, die nicht durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind. Um die übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen (moral hazard) so gering wie möglich zu halten, sollte daher präzisiert werden, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts und den Marktaustritt der Abwicklungseinheit vorsieht, die MREL für die betreffende Abwicklungseinheit nicht unterhalb bestimmter Schwellenwerte festgelegt werden sollte. Führt die Anwendung der Vorschriften für die Kalibrierung der MREL zu einem Betrag, der über diesen Schwellenwerten liegt, so sollte dieser höhere Betrag Vorrang haben. Diese Schwellenwerte sollten nicht für die MREL für Abwicklungseinheiten gelten, deren bevorzugte Abwicklungsstrategie darin besteht, das Bail-in-Instrument für die Zwecke seiner Rekapitalisierung in einem Umfang anzuwenden, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, weiterhin die Tätigkeiten auszuüben, für die es zugelassen ist, selbst wenn die bevorzugte Abwicklungsstrategie die Anwendung des Bail-in-Instruments in Kombination mit anderen Abwicklungsinstrumenten vorsieht, wobei letztere ergänzend eingesetzt werden.
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