ErwGr. 9

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Um Klippeneffekte zu vermeiden, müssen bestehende Einlagen, die als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, unter Bestandsschutz gestellt werden. Für Einlagen, die vor dem 12. Mai 2028 entgegengenommen wurden, sollten die neuen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht gelten. Der Bestandsschutz sollte am 11. Mai 2029 enden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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