ErwGr. 6

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Wenn ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es eine Abwicklungseinheit ist oder nicht, die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zur Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („MREL“) betrachtet wird, kann der Ausschuss derzeit beschließen, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen. Um für Rechtssicherheit und für Angleichung an die bestehenden Verfahren für die Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses zu sorgen, sollten allerdings die Aufgaben der am Verbot von solchen Ausschüttungen beteiligten Behörden präzisiert werden. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationale Abwicklungsbehörde zum Verbot solcher Ausschüttungen anweisen und diese den Beschluss des Ausschusses umsetzen sollte. In bestimmten Fällen könnte von einem Unternehmen darüber hinaus verlangt werden, die MREL auf einer anderen Grundlage zu erfüllen als jener, auf der dieses Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen muss. Diese Situation führt zu Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen der Ausschuss von seiner Befugnis zum Verbot von Ausschüttungen Gebrauch macht, und unter denen der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die MREL berechnet wird. Aus diesem Grund sollte festgelegt werden, dass der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden in solchen Fällen anweisen sollte, bestimmte Ausschüttungen auf Basis der geschätzten kombinierten Kapitalpufferanforderung, wie sie sich aus der Methodik ergibt, die in dem gemäß Artikel 45c Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, zu untersagen. Um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die geschätzte kombinierte Kapitalpufferanforderung dem Unternehmen mitteilen, das diese dann öffentlich zugänglich machen sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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