ErwGr. 7

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

In der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind Befugnisse der Abwicklungsbehörden festgelegt, von denen einige nicht in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthalten sind. Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) kann dies zu Unsicherheit darüber führen, von wem und unter welchen Voraussetzungen diese Befugnisse auszuüben sind. Es sollte deshalb festgelegt werden, wie die nationalen Abwicklungsbehörden bestimmte, nur in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Befugnisse in Bezug auf Unternehmen und Gruppen ausüben sollten, die in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen. Der Ausschuss sollte daher die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnisse anweisen können, wenn er es für notwendig hält. Insbesondere sollte der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden anweisen können, von einem Unternehmen die Führung detaillierter Aufzeichnungen über die Finanzkontrakte zu verlangen, bei denen das Unternehmen Vertragspartei ist, sowie nach Artikel 33a der Richtlinie 2014/59/EU die Befugnis zur Aussetzung bestimmter finanzieller Pflichten ausüben können, und nach Artikel 84b der Richtlinie die Geheimhaltung von Insider-Informationen sicherstellen können. Da die Erlaubnis zur Herabsetzung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wird, die auch für unter die MREL fallende Unternehmen und Verbindlichkeiten gilt, jedoch keine nationalen Vorschriften dafür angewandt werden müssen, sollte der Ausschuss diese Erlaubnis Unternehmen direkt erteilen können, ohne die nationalen Abwicklungsbehörden zur Ausübung dieser Befugnis anweisen zu müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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