ErwGr. 4

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Intensität und Detaillierungsgrad der Arbeiten, die für die Abwicklungsplanung für Tochterunternehmen erforderlich sind, die nicht als Abwicklungseinheiten bestimmt wurden, hängen ab von der Größe der betreffenden Unternehmen, ihrem Risikoprofil, ihrer Rolle bei der Bereitstellung kritischer Funktionen, ihren Kerngeschäftsbereichen, ihrer Bedeutung für die operative Kontinuität der Gruppe nach der Abwicklung und der Gruppenabwicklungsstrategie sowie von der Bedeutung des Tochterunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einschließlich seiner potenziellen Systemrelevanz und seiner potenziellen Auswirkungen auf die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems im Falle der Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens. Wenn der Einheitliche Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) die in Bezug auf diese Tochterunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt, sollte er diesen Faktoren Rechnung tragen und gegebenenfalls einen angemessenen Ansatz verfolgen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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