Einlagen, die die Bedingungen für die Einstufung als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erfüllen, können für die Einhaltung der MREL verwendet werden. Angesichts des besonderen Charakters von Einlagen sowie der Rolle, die sie in der Realwirtschaft und für das Vertrauen in das Bankensystem innehaben, sollte die Aufnahme von Einlagen in den Umfang von Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL verwendet werden, strengeren Anforderungen unterliegen, da die für MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen vollständig genutzt werden können sollten, um im Falle eines Ausfalls eines Kreditinstituts die Verluste zu tragen und zu dessen Rekapitalisierung beizutragen. Erstens sollten, so wie es unter den derzeitigen Vorschriften der Fall ist, für die MREL verwendete Einlagen nicht von natürlichen Personen oder von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden können. Zweitens sollte klargestellt werden, dass Einlagen, die ihrem Eigentümer einen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung geben, nicht für die MREL berücksichtigungsfähig sein können, einschließlich in Fällen, in denen die Vertragsbestimmungen vorsehen, dass die vorzeitige Rückzahlung von der Zahlung einer Vertragsstrafe abhängig ist. Drittens sollten, um Transparenz zu gewährleisten und das Risiko einer unangemessenen Platzierung solcher Einlagen zu minimieren, die einschlägigen Vertragsbestimmungen ausdrücklich auf die Absicht des Kreditinstituts verweisen, diese Einlagen zur Erfüllung der MREL zu verwenden, sowie auf den Umstand, dass sie nicht als erstattungsfähige Einlagen gelten und dass daher im Falle der Nichtverfügbarkeit kein Teil dieser Einlagen vom Einlagensicherungssystem erstattet werden wird. Viertens sollte die Verwendung von Einlagen im Rahmen der MREL generell nicht zulässig sein, außer der Ausschuss hat ihre Aufnahme in die für die MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zuvor auf der Grundlage einer Einschätzung, dass diese Einlagen im Falle einer Abwicklung nicht vom Tragen von Verlusten abgeschirmt werden müssten und kein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen würden, genehmigt. Der Ausschuss sollte die Verwendung von Einlagen zur Erfüllung der MREL im Allgemeinen für jede Abwicklungseinheit ohne individuelle Bewertung jeder Einlage genehmigen sowie die Aufnahme von Einlagen zur Erfüllung der MREL auf feste Beträge beschränken können. Strukturierte Einlagen können, auch wenn sie Verbindlichkeiten mit eingebetteten Derivaten sind, ebenfalls als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts gelten, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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