ErwGr. 12

REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 enthält keine speziellen Vorschriften für Übergangsbestimmungen und Zwischenziele für die Erfüllung der MREL nach 2024. Es gibt jedoch Situationen, in denen Unternehmen nicht unmittelbar verpflichtet sein sollten, eine vom Ausschuss festgelegte höhere MREL zu erfüllen, einschließlich der Fälle, in denen die Erhöhung der MREL auf wesentliche Änderungen des Unternehmens, z. B. aufgrund von Fusionen oder Übernahmen, oder auf Änderungen der bevorzugten Abwicklungsstrategie zurückzuführen ist. Insbesondere wenn die bevorzugte Abwicklungsstrategie von einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zur Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme übergeht, ist das Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage, die vom Ausschuss festgelegte MREL sofort in vollem Umfang zu erfüllen. Der Ausschuss sollte daher ermächtigt werden, angemessene Übergangszeiträume für die Erfüllung der MREL festzulegen. Darüber hinaus sollte der Ausschuss befugt sein, verbindliche Zwischenziele für solche Unternehmen festzulegen, um sicherzustellen, dass sie ihre für die MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen in angemessener Weise aufbauen. Zum Schutz des berechtigten Vertrauens sollten Übergangszeiträume, die zuvor vom Ausschuss auf der Grundlage der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Vorschriften festgelegt wurden, von den neuen Vorschriften nicht berührt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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