REG_2026_808 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen
Die Liquidation eines Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens könnte in einigen Fällen die Finanzstabilität gefährden und die Bereitstellung kritischer Funktionen unterbrechen. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn eine Insolvenz wahrscheinlich zu Verlusten eines wesentlichen Teils der Einlagen oder zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Kontinuität des Zugangs zu Einlagen führen würde und wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass diese Verluste oder Schwierigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung kritischer Funktionen, auf die Finanzstabilität durch Ansteckung oder auf die Realwirtschaft haben könnten. In solchen Fällen ist es sehr wahrscheinlich, dass ein öffentliches Interesse an der Abwicklung des Unternehmens anstelle einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens besteht. Bei der Beurteilung, ob die Abwicklung eines Unternehmens im öffentlichen Interesse liegt, sollte so weit wie möglich auch dem Unterschied zwischen einerseits Finanzmitteln, die über branchenfinanzierte Sicherheitsnetze, d. h. Abwicklungsfinanzierungsmechanismen oder Einlagensicherungssysteme, bereitgestellt werden, und andererseits Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten aus Steuergeldern bereitgestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei diesen Finanzmitteln, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, ist die übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen (moral hazard) größer und der Anreiz zur Marktdisziplin geringer. Bei der Beurteilung des Ziels einer möglichst geringen Inanspruchnahme von außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln sollte es der Ausschuss daher bei gleichem Mittelumfang bevorzugen, wenn Finanzmittel aus dem einheitlicher Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) oder dem Einlagensicherungssystem anstatt aus dem Haushalt der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
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