ErwGr. 28

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Vorschriften über die Veröffentlichung von Strategien zur Anpassung an den Klimawandel und zusätzliche Offenlegungen gegenüber Endanlegern über Nachhaltigkeitsrisiken einzuführen oder beizubehalten, sofern die betroffenen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet haben. Solche Bestimmungen sollten allerdings nicht die wirksame Anwendung dieser Verordnung oder die Erreichung ihrer Zielebehindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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