ErwGr. 29

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 sind EbAV schon jetzt dazu verpflichtet, Unternehmensführungs- und Risikomanagementvorschriften bei ihren Anlageentscheidungen und Risikobewertungen anzuwenden, um Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Anlageentscheidungen und die Bewertung relevanter Risiken, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, sollten in einer Weise erfolgen, die die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von EbAV wahrt. Die EIOPA sollte Leitlinien erlassen, in denen festgelegt wird, wie Anlageentscheidungen und Risikobewertungen durch EbAV Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß der genannten Richtlinie berücksichtigen sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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