ErwGr. 4

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Die Richtlinien 2009/65/EG (4), 2009/138/EG (5), 2011/61/EU (6), 2013/36/EU (7), 2014/65/EU (8), (EU) 2016/97 (9), und (EU) 2016/2341 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (11), (EU) Nr. 346/2013 (12), (EU) 2015/760 (13) und (EU) 2019/1238 (14) des Europäischen Parlaments und des Rates haben das gemeinsame Ziel, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Kreditinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), die alternative Investmentfonds verwalten oder vertreiben, einschließlich europäischer langfristiger Investmentfonds (European long-term investment funds, im Folgenden: ELTIF), Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Versicherungsvermittlern, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds (EuVECA-Verwaltern), Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Verwaltern) und Anbietern von Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukten (pan-European personal pension products, im Folgenden: PEPP) zu erleichtern. Die genannten Richtlinien und Verordnungen gewährleisten einen einheitlicheren Schutz für Endanleger, machen es einfacher für sie, von einer breiten Auswahl an Finanzprodukten zu profitieren, und sehen gleichzeitig Vorschriften vor, die es Endanlegern ermöglichen, fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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