ErwGr. 6

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Der Umstand, dass Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen, von dieser Verordnung ausgenommen sind, sollte die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2016/97, insbesondere der Vorschriften über Anlage- und Versicherungsberatung, unberührt lassen. Daher sind diese Berater zwar nicht verpflichtet, Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen, sie müssen aber in ihren Beratungsprozessen die Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und einbeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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