ErwGr. 7

SFDR · über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

Unternehmen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten – je nach Art ihrer Tätigkeit – die Regeln für Finanzmarktteilnehmer befolgen, wenn sie Finanzprodukte herstellen, oder die Regeln für Finanzberater befolgen, wenn sie eine Anlage- oder Versicherungsberatung anbieten. Daher sollten Unternehmen, die gleichzeitig Tätigkeiten sowohl von Finanzmarktteilnehmern als auch von Finanzberatern ausüben, als Finanzmarktteilnehmer eingestuft werden, wenn sie in der Eigenschaft als Hersteller von Finanzprodukten einschließlich der Bereitstellung von Portfolioverwaltung auftreten, und als Finanzberater eingestuft werden, wenn sie Wertpapier- oder Versicherungsberatung anbieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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