Art. 121 – Statistische Qualitätsstandards

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Das interne Modell und insbesondere die Berechnung der ihm zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose haben den Kriterien gemäß den Absätzen 2 bis 9 zu genügen.
(2)Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden haben sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Techniken zu stützen und mit den Methoden konsistent zu sein, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden. Die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden basieren auf aktuellen und zuverlässigen Informationen sowie auf realistischen Annahmen. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in der Lage sein, die ihrem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu rechtfertigen.
(3)Die für das interne Modell verwendeten Daten müssen exakt, vollständig und angemessen sein. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aktualisieren die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Datenreihen mindestens jährlich.
(4)Für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben. Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Fähigkeit des internen Modells zur Risikoeinstufung ausreichend sein, um zu gewährleisten, dass das interne Modell im Governance-System, insbesondere im Risikomanagement und in den Entscheidungsprozessen, sowie bei der Kapitalallokation der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 120 in großem Maße verwendet wird und eine wichtige Rolle spielt. Das interne Modell deckt alle wesentlichen Risiken ab, denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Die internen Modelle decken zumindest die in Artikel 101 Absatz 4 genannten Risiken ab.
(5)In Bezug auf Diversifikationseffekte können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihrem internen Modell den Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien sowie zwischen den Risikokategorien Rechnung tragen, sofern sich die Aufsichtsbehörden vergewissert haben, dass das System für die Messung der Diversifikationseffekte angemessen ist.
(6)Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den Effekt der Risikominderungstechniken in ihrem internen Modell voll berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der Risikominderungstechniken ergebende Risiken im internen Modell angemessen widergespiegelt sind.
(7)Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben in ihrem internen Modell die besonderen Risiken exakt zu bewerten, die sich aus Finanzgarantien und sonstigen vertraglichen Optionen ergeben, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus haben sie diejenigen Risiken zu bewerten, die sich für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Optionen der Versicherungsnehmer und vertraglichen Optionen ergeben. Zu diesem Zweck tragen sie der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.
(8)In ihrem internen Modell können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen künftigen Maßnahmen des Managements Rechnung tragen, die sie vernünftigerweise unter spezifischen Bedingungen zu ergreifen erwarten. In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall berücksichtigt das betreffende Unternehmen die Zeit, die für die Umsetzung derartiger Maßnahmen erforderlich ist.
(9)In ihrem internen Modell tragen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen allen Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten Rechnung, die sie vorzunehmen erwarten, und zwar unabhängig davon, ob diese Zahlungen vertraglich garantiert sind oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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