Art. 122 – Kalibrierungsstandards

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen in ihren internen Modellen einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 festgelegt verwenden, sofern diese Unternehmen die Ergebnisse des internen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwenden können, die den Versicherungsnehmern und Begünstigten ein Schutzniveau gewährt, das dem in Artikel 101 genannten gleichwertig ist.
(2)Sofern in der Praxis möglich, leiten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung direkt aus der Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ab, die vom internen Modell dieser Unternehmen generiert wurde, wobei sie das Risikomaß Value-at-Risk gemäß Artikel 101 Absatz 3 verwenden.
(3)Können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung nicht direkt aus der vom internen Modell generierten Prognose der Wahrscheinlichkeitsverteilung ableiten, können die Aufsichtsbehörden Annäherungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zulassen, sofern diese Unternehmen den Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau wie das in Artikel 101 genannte gewährt wird.
(4)Die Aufsichtsbehörden können von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen, ihr internes Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios anzuwenden und dabei von Annahmen auszugehen, die sich eher auf externe als auf interne Daten stützen, um die Kalibrierung des internen Modells zu überprüfen und zu ermitteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten Marktpraxis entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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