Art. 141 – Aufsichtsbefugnisse im Falle einer Verschlechterung der finanziellen Lage

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Ungeachtet der Artikel 138 und 139 sind die Aufsichtsbehörden im Falle einer fortgesetzten Verschlechterung der Solvabilität eines Unternehmens zu allen Maßnahmen befugt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widerspiegeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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