Art. 142 – Sanierungsplan und Finanzierungsplan

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise: a) Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; b) die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft; c) eine Bilanzprognose; d) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen; e) die Rückversicherungspolitik insgesamt.
(2)Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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