Art. 151 – Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftung des Frachtführers — im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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