Art. 154 – Vorherige Mitteilung und Genehmigung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Der Aufnahmemitgliedstaat sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife oder im Falle von Lebensversicherungen der technischen Grundlagen, die insbesondere zur Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, sowie der Formblätter und sonstigen Unterlagen, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsunternehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird.
(2)Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann der Aufnahmemitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, das in seinem Staatsgebiet tätig werden will, nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.
(3)Der Aufnahmemitgliedstaat darf die Anforderung einer vorherigen Mitteilung oder einer Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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