Art. 153 – Sprache

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats können Angaben, die sie über die Tätigkeit der in diesem Mitgliedstaat tätigen Versicherungsunternehmen verlangen dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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