Art. 239 – Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Unbeschadet von Artikel 138 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan, damit innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Billigung des Sanierungsplans zu erzielen. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.
(2)Stellt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, eine Verschlechterung ihrer finanziellen Lage gemäß Artikel 136 fest, so teilt sie dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen mit. Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, werden die zu ergreifenden Maßnahmen im Kollegium der Aufsichtsbehörden erörtert. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zu erzielen. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen gebilligt werden sollten.
(3)Unbeschadet von Artikel 139 übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden wird auch über die Maßnahmen informiert, die eingeleitet wurden, um die Mindestkapitalanforderung im Tochterunternehmen durchzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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