Art. 241 – Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Durchführungsmaßnahmen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Um die einheitliche Anwendung der Artikel 236 bis 240 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen sie Folgendes genauer ausführt:
a)die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
b)die Kriterien, die Anwendung finden, um festzustellen, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt; und
c)die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte wahrnehmen bzw. ihre Pflichten erfüllen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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