Art. 243 – Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft sind, gelten die Artikel 236 bis 242 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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