Art. 242 – Überprüfung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Bis zum 31. Oktober 2014 bewertet die Kommission die Anwendung von Titel III unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sowie dessen Funktionsweise, des Rechtsstatus des AEAVBA und der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie enthält.
(2)Bis zum 31. Oktober 2015 bewertet die Kommission den Nutzen einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und berücksichtigt dabei auch den geänderten Vorschlag KOM(2008)0119 und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments über diesen Vorschlag vom 16. Oktober 2008 (A6-0413/2008). Diese Bewertung schließt mögliche Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen ein, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich a) eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen; b) der Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, der Funktionsweise gruppeninterner Modelle, einschließlich Stresstests; c) gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen; d) der längerfristigen Entwicklung von Diversifizierungs- und Konzentrationseffekten; e) eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden; f) eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und für Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die relevanten nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden; g) eines gleichwertigen Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Unternehmen der gleichen Gruppe, insbesondere in Krisensituationen; h) einer harmonierten und angemessen finanzierten EU-weiten Regelung für Garantiesysteme zum Schutz der Versicherten; i) eines für die zuständigen Behörden, Zentralbanken und Finanzministerien geltenden harmonisierten und rechtsverbindlichen Rahmens für Krisenmanagement, Krisenbewältigung und fiskalische Lastenteilung, bei dem Aufsichtsbefugnisse und fiskalische Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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