Art. 251 – Auskunftsverlangen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an andere Aufsichtsbehörden

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Üben die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Gruppenaufsicht nach Artikel 247 nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Artikel 248 festgelegten Koordinationsrechte und -pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten.
Benötigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 254 Absatz 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich — soweit möglich — an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an die verschiedenen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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