Art. 252 – Zusammenarbeit mit den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und/oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.
Unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln diese Behörden einander alle Informationen, die ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere der in diesem Titel festgelegten erleichtern dürften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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