Art. 253 – Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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