Art. 291 – Schutz des Dritterwerbers

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach der Einleitung einer Sanierungsmaßnahme oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, so ist folgendes Recht anwendbar:
a)bei einem unbeweglichen Gegenstand das Recht des Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand belegen ist;
b)bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
c)bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des Mitgliedstaats, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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