Art. 294 – Eintragung in öffentliche Register

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder jeder anderen im Herkunftsmitgliedstaat hierzu befugten Behörde oder Person ist eine Sanierungsmaßnahme oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in jedes einschlägige öffentliche Register in den übrigen Mitgliedstaaten einzutragen. Schreibt ein Mitgliedstaat jedoch eine solche Eintragung vor, hat die in Unterabsatz 1 genannte Behörde oder Person die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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