Art. 293 – Verwalter und Liquidatoren

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Bestellung eines Verwalters oder Liquidators wird durch eine beglaubigte Abschrift des Originals der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Der Mitgliedstaat, in dem der Verwalter oder der Liquidator tätig werden will, kann eine Übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen verlangen. Eine amtliche Beglaubigung dieser Übersetzung oder eine entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht verlangt.
(2)Die Verwalter und Liquidatoren können im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten sämtliche Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen. Personen, deren Aufgabe es ist, Verwalter und Liquidatoren zu unterstützen und zu vertreten, können im Verlauf der Sanierungsmaßnahme oder des Liquidationsverfahrens nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats bestellt werden, und zwar insbesondere in den Aufnahmemitgliedstaaten und vor allem zur leichteren Beseitigung etwaiger Schwierigkeiten, auf die die Gläubiger in diesem Staat stoßen.
(3)Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats beachten die Verwalter oder Liquidatoren das Recht der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig werden wollen; dies gilt insbesondere für die Verfahren zur Verwertung von Vermögensgegenständen und zur Unterrichtung der Arbeitnehmer. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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