Art. 295 – Berufsgeheimnis

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Alle Personen, die im Rahmen der in den Artikeln 270, 273 und 296 vorgesehenen Verfahren zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen nach Maßgabe der Artikel 64 bis 69 den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis; hiervon ausgenommen sind die Gerichte, auf die die geltenden nationalen Bestimmungen Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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