Art. 296 – Behandlung von Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Hat ein Drittlandsversicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Titels als unabhängiges Unternehmen behandelt.
Die zuständigen Behörden und die Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
Die gegebenenfalls bestellten Verwalter oder Liquidatoren bemühen sich ebenfalls um eine Abstimmung ihres Vorgehens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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