Art. 50 – Durchführungsmaßnahmen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um Folgendes näher zu bestimmen: a) die Bestandteile der in Artikel 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme und insbesondere die Bereiche, die unter das Aktiv-Passiv-Management und die Anlagepolitik im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen; b) die in Artikel 44 und in den Artikeln 46 bis 48 genannten Funktionen; c) die Anforderungen im Sinne von Artikel 42 und die damit verbundenen Funktionen; d) die Bedingungen, unter denen ein Outsourcing insbesondere an Dienstleister in Drittländern erfolgen kann.
(2)Falls dies zur Gewährleistung einer angemessenen Konvergenz der Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist, kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen erlassen, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.
(3)Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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