Art. 53 – Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in den folgenden Fällen keine Informationen zu veröffentlichen: a) wenn die Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen; b) wenn gegenüber den Versicherungsnehmern oder aufgrund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit besteht.
(2)Gestatten die Aufsichtsbehörden die Nichtveröffentlichung von Informationen, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage unter Angabe von Gründen anzugeben.
(3)Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden — oder sich auf sie zu beziehen —, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Artikel 51 geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.
(4)Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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