(1)Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an den AEAVBA zu übermitteln: a) den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen: i) für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen; ii) für Lebensversicherungsunternehmen; iii) für Nichtlebensversicherungsunternehmen; iv) für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind; v) für Rückversicherungsunternehmen; b) für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstabe a den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.
(2)Der AEAVBA veröffentlicht jährlich die folgenden Angaben: a) für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und ausgewiesen nach: i) alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen; ii) Lebensversicherungsunternehmen; iii) Nichtlebensversicherungsunternehmen; iv) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind; v) Rückversicherungsunternehmen; b) für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat; c) für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstaben a und b den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.
(3)Der AEAVBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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