ErwGr. 105

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Alle Versicherungsnehmer und Begünstigten sollten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes gleich behandelt werden. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des nationalen Mandats dieser Aufsichtsbehörde getroffen werden, nicht als Verstoß gegen die Interessen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Versicherungsnehmer und Begünstigten in diesem Mitgliedstaat betrachtet werden. Bei allen Schadensregulierungen und Liquidationen sollten Vermögenswerte ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes gerecht auf alle betroffenen Versicherungsnehmer verteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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