ErwGr. 107

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Alle an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, die getroffenen Entscheidungen zu verstehen, insbesondere wenn diese Entscheidungen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde getroffen werden. Zweckdienliche Informationen sollten daher, sobald sie einer der Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen, an die anderen Aufsichtsbehörden weitergeleitet werden, damit sich alle Aufsichtsbehörden eine Meinung anhand der gleichen zweckdienlichen Informationen bilden können. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, sollte beim AEAVBA qualifizierter Rat eingeholt werden, um die Angelegenheit zu klären.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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