ErwGr. 116

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen Gruppenaufsicht unterliegen. Folglich muss dafür gesorgt werden, dass die Regelungen transparent sind und mit Drittlandsbehörden Informationen über alle maßgeblichen Sachverhalte ausgetauscht werden. Um einen harmonisierten Ansatz bei der Feststellung und Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch Drittländer zu gewährleisten, sollte die Kommission einen bindenden Beschluss über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands fassen. Bei Drittländern, für die die Kommission keinen Beschluss gefasst hat, sollte die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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