ErwGr. 113

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, sollten durch ein Aufsichtskollegium (das Kollegium) in die Gruppenaufsicht einbezogen werden. Sie sollten alle Zugang zu Informationen haben, die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums zur Verfügung stehen, und aktiv und laufend in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Zwischen den für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und den für Unternehmen in anderen Finanzbereichen zuständigen Aufsichtsbehörden sollte eine Zusammenarbeit eingerichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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