ErwGr. 112

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Da der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde immer mehr Zuständigkeiten übertragen werden, sollte sichergestellt werden, dass die Kriterien für die Auswahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht umgangen werden. Insbesondere in den Fällen, in denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde aufgrund der Struktur der Gruppe und des relativen Gewichts der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten in verschiedenen Märkten bestimmt wird, sollten gruppeninterne Transaktionen und Gruppenrückversicherung bei der Bewertung ihrer relativen Bedeutung innerhalb eines Marktes nicht doppelt gezählt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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