ErwGr. 111

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Bei Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, sollte von den beteiligten Aufsichtsbehörden stets eine Behörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde benannt werden. Die Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollten auch angemessene Koordinierungs- und Entscheidungsbefugnisse beinhalten. Die an der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein und derselben Gruppe beteiligten Behörden sollten Koordinierungsvereinbarungen treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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