ErwGr. 114

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Tätigkeiten des Kollegiums sollten der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und der grenzüberschreitenden Dimension angemessen sein. Das Kollegium sollte eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und die Konsultationsprozesse zwischen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums tatsächlich im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgen. Die Aufsichtsbehörden sollten das Kollegium nutzen, um die Konvergenz ihrer jeweiligen Entscheidungen zu fördern und bei der Beaufsichtigung der gesamten Gruppe nach einheitlichen Kriterien eng zusammenzuarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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