ErwGr. 121

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Es sollte geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Liquidationsverfahren, die nicht infolge der Insolvenz eröffnet werden, in denen jedoch für Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung besteht, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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