ErwGr. 123

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu entscheiden. Die Entscheidungen sollten in der gesamten Gemeinschaft wirksam werden und von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Entscheidungen sollten gemäß den Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Auch bekannte, in der Gemeinschaft ansässige Gläubiger sollten unterrichtet werden und das Recht haben, Forderungen anzumelden und zu erläutern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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