ErwGr. 20

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Vor allem sollte diese Richtlinie Versicherungsunternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, nicht übermäßig belasten und anerkennen, dass sich diese Art der Spezialisierung als wertvolles Instrument für ein effizientes und wirksames Risikomanagement erweisen kann. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Unternehmen ausdrücklich zu gestatten, ihre eigenen Daten zur Kalibrierung der Parameter in den versicherungstechnischen Risikomodulen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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