ErwGr. 18

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der gesamten Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden unabhängig von der Bedeutung des betroffenen Unternehmens für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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