ErwGr. 17

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Solvabilitätsregelung soll zu einem noch besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen. Sie wird den Mitgliedstaaten abverlangen, die Aufsichtsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie erfüllen können. Hierzu zählen alle erforderlichen Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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